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   BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97   

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BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97 (https://dejure.org/1997,16021)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.1997 - 8 B 63.97 (https://dejure.org/1997,16021)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 1997 - 8 B 63.97 (https://dejure.org/1997,16021)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - Freie Beweiswürdigung von Fotokopien im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Pflicht zur Ausschöpfung der prozessualen Beweismittel - Klärung des Verhältnisses des Zeugenbeweises zur ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 28.89

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Der Rückgriff auf § 162 Abs. 1 BGB für den Fall einer treuwidrigen Vereitelung der tatsächlichen Mitwirkung beim Katastrophenschutz (vgl. Urteil vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 28.89 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 18 S. 1 ) gestattet in ausreichendem Maße, etwaiges Fehlverhalten der Katastrophenschutzorganisationen zugunsten des Helfers zu berücksichtigen.

    Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht von den Urteilen des Senats vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - (Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 15 S. 2) und vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 28.89 - (a.a.O.) ab.

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Die in dieser Weise voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der angefochtenen wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar und so deutlich ergeben, daß nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (BVerfGE 92, 140 [BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93] m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Tatsachengericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 S. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82

    Asylgesuch - Politische Verfolgung - Zeugenbeweis - Ablehnungsgrund -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Es steht einerseits fest, daß eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung grundsätzlich - soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt - nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden darf, das Gegenteil der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung stehe zur Überzeugung des Gerichts - etwa aufgrund vorliegender schriftlicher Unterlagen - bereits fest (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 S. 1; Deibel, InfAuslR 1984, 114 ; vgl. aber auch BVerfG, Beschluß vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999 [BVerfG 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96]).
  • BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96

    Anrechnung ausländischer Auuslieferungshaft - Ladung eines Auslandszeugen -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Es steht einerseits fest, daß eine Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung grundsätzlich - soweit es sich nicht um offenkundige Tatsachen handelt - nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden darf, das Gegenteil der unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung stehe zur Überzeugung des Gerichts - etwa aufgrund vorliegender schriftlicher Unterlagen - bereits fest (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 S. 1; Deibel, InfAuslR 1984, 114 ; vgl. aber auch BVerfG, Beschluß vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999 [BVerfG 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96]).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 271.86

    Rechtsanwalt - Wiedereinsetzung - Fristversäumnis - Falsche Telefaxnummer -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Denn ein unsubstantiierter Beweisantrag ist dem Unterlassen einer Beweisantragstellung gleichzusetzen (Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 21.04.1994 - 1 B 14.94

    Kunstfreiheit - Feiertagsschutz - Widerstreitende Interessen - Stille Feiertage -

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Andererseits ist - gerade mit Blick auf den von der Beschwerde unterbreiteten Sachverhalt - ebenfalls nicht klärungsbedürftig, daß die Überzeugungsbildung des Gerichts auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens - also unter Einschluß der beigezogenen Akten und überreichter schriftlicher Dokumente - erfolgen muß (vgl. Beschluß vom 21. April 1994 - BVerwG 1 B 14.94 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 38) und die Unterlassung weiterer Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dann nicht gegen Beweisgrundsätze und die Aufklärungspflicht verstößt, wenn die vorhandenen Erkenntnisse die Bildung der notwendigen Überzeugungsgewißheit bereits gestatten und ein Beteiligter lediglich unsubstantiierte Beweisanträge stellt.
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 39.82

    Wehrpflicht - Ausnahme - Verlust - Mithilfe - Katastropfenschutz

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht von den Urteilen des Senats vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - (Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 15 S. 2) und vom 26. Januar 1990 - BVerwG 8 C 28.89 - (a.a.O.) ab.
  • BVerwG, 31.01.1996 - 9 B 417.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten

    Auszug aus BVerwG, 27.05.1997 - 8 B 63.97
    Daß eine Entscheidung im vereinfachten Revisionsverfahren nach § 130 a VwGO auch für den Fall der Einführung neuer Erkenntnismittel in das Verfahren zulässig bleibt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 31. Januar 1996 - BVerwG 9 B 417.95 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 15 S. 5 m.w.N.) bereits geklärt.
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